Satzung
§ 1 Name und Rechtsform
- Die Stiftung trägt den Namen Stiftung „Bewegt Menschen“.
- Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft der Stiftung "Gemeinsam Handeln- Paritätischer Stifterverbund in NRW" mit Sitz in Wuppertal.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr wird ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet.
§ 2 Zweck der Stiftung / Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
- Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Notfall- und Katastrophenhilfe, mit besonderem Schwerpunkt auf der Schulung zur Selbsthilfe und der Förderung von Bildungs-, Entwicklungs-, Gesundheits- und Vorsorgemaßnahmen sowie Durchführung von neuen Kursformen in der Breitenausbildung oder Schulsanitätsdiensten.
- Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke wie folgt:
Vergabe von Zuschüssen unter anderem- zum Aufbau, zur Erweiterung und zur Erhaltung der Einrichtungen
- zur Deckung der Kosten für den sachlichen Bedarf, insbesondere zur Anschaffung von Geräten, Inventar, Fahrzeugen
- zur Finanzierung der Personalkosten, insbesondere Kosten der Aus- und Weiterbildung des Personals sowie
- zur Projektverwirklichung und Projektberatung, beispielsweise in Organisation, Logistik, Finanzierung und Finanzplanung und Genehmigungsverfahren.
- Die Stiftung kann sich zur Enthüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Stiftung fördert nur Organisationen, die im Raum Bonn und Rhein-Sieg-Kreis konfessionsübergreifend tätig sind und in Anlehnung an das Leitbild des Arbeiter-Samariter-Bundes ihre Tätigkeit entfalten.
§ 3 Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen besteht bei Errichtung aus 5.000,00 Euro (fünftausend Euro).
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Eventuelle Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
- Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind die Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendungen oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
§ 4 Mittelverwendung
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
- Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden; sie gehören zum Stiftungsvermögen. Reichen die erzielten Erträge nicht für die Verwirklichung der geplanten, dem Stiftungszweck entsprechenden Vorhaben aus, kann aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung gebildet werden.
§ 5 Beirat
- Organ der Stiftung ist der Beirat. Er besteht aus bis zu neun Personen.
- Die Mitglieder des Beirates werden vom Stifter berufen und abberufen.
- Feste Mitglieder des Beirates sind
- der/die jeweilige Geschäftsführer/in des Stifters
- der/die jeweilige Schatzmeister/in des Stifters
- der/die jeweilige Vorsitzende/r des Beirates des Stifters
- Die festen Mitglieder des Beirates scheiden mit dem Erlöschen des Amtes, auf dem die Mitgliedschaft beruht, aus dem Beirat aus.
- Bei nicht mehr Bestehen des Stifters ergänzt sich der Beirat durch Zuwahl selbst.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Beirat aus seiner Mitte gewählt.
- Die Mitglieder des Beirates können ihr Amt durch eine, an den Vorsitzenden des Beirates zu richtende, schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.
- Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
§ 6 Beschlussfassung und Aufgaben des Beirates
- Der Beirat hat gegenüber dem Treuhänder folgende Rechte:
- Die Entscheidung, auf welche Projekte und in welcher Form die Erträge des Stiftungsvermögens und die eingegangenen Spenden verteilt werden.
- Die Entscheidung, ob bzw. welche weiteren Aktivitäten die Stiftung durchführt, z. B. Spendenaktionen, Öffentlichkeitsarbeit etc.
- Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch ein Mal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, davon wenigstens eines der festen Mitglieder, anwesend sind.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden, die des stellvertretenden Vorsitzenden. Außer im Fällen des § 8 Absatz 2 können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Diese bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Beirates.
§ 7 Rechte und Pflichten der Treuhänderin
- Die Treuhänderin handelt für die unselbstständige Stiftung im Rechts- und Geschäftsverkehr. Sie übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Stiftungsmittel (Erträge und Spenden), einschließlich der Buchführung und der Erstellung der Jahresrechnung.
- Die Treuhänderin legt dem Beirat jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres bis zum 30.06. des Folgejahres die Jahresrechnung vor und berichtet über die Vermögenslage und die Mittelvergabe der abgelaufenen Periode.
- Die Treuhänderin hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung laut Treuhandvertrag.
§ 8 Satzungsänderung/Auflösung der Stiftung
- Die unselbstständige Stiftung „Bewegt Menschen“ endet mit Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung, die bei Erreichen eines hierfür ausreichenden Stiftungsvermögens unter Mitwirkung der Treuhänderin zu errichten ist. Mit der Auflösung der unselbstständigen Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die rechtsfähige Stiftung nach deren Anerkennung und nach Vorliegen der vorläufigen Bescheinigung zur Steuerbegünstigung durch das zuständige Finanzamt. Das Vermögen ist durch die rechtsfähige Stiftung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
- Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks vor Genehmigung der rechtsfähigen Stiftung unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ aller Mitglieder des Beirates und ist dem Finanzamt anzuzeigen. Bei einer Änderung des Stiftungszweckes ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. - Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vor Genehmigung der rechtsfähigen Stiftung fällt das Vermögen an die Stiftung „Gemeinsam Handeln“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in der Region Bonn/Rhein-Sieg-Kreis, im Sinne des Stiftungszweckes gemäß § 2 dieser Satzung, zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
Troisdorf, 03.11.2004